Sa

16

Apr

2011

Neuregelung beim Gründercoaching Deutschland

Der Zuschuss fördert Coachingmaßnahmen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen. Antragsberechtigt sind Existenzgründerinnen und -gründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe. Die Gründung bzw. Übernahme muss erfolgt sein und darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) haben nun zum 1. April 2011 das Antrags- und Abrechnungsverfahren beim Gründercoaching Deutschland vereinfacht:

 

  • Der Berater für das Gründercoaching wird vor der Antragstellung ausgewählt. Der Beratungsvertrag selbst wird wie bisher nach der Förderzusage der KfW geschlossen.
  • Der Beratungsvertrag, den Gründer und Berater schließen, ist nicht mehr beim Regionalpartner oder bei der KfW einzureichen.
  • Nach Abschluss des Coachings wird der Verlauf in einem standardisierten Schlussverwendungsnachweis dokumentiert. Der Abschlussbericht ist nicht mehr zur Prüfung einzureichen.

 

NL-Artikel

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)

Sie befinden sich im Bereich News und Meldungen - Weitere Artikel...

 

Weitere Kategorien

 

Wechsel zum Blog-Archiv

Kommentar schreiben

Kommentare: 0

  • loading