Geschäftsidee Buchführungshelfer / Kontierer
Für viele Unternehmer und Freiberufler lohnt sich die Einstellung einer Buchhaltungskraft nicht. Nicht selten kommt dann der berühmte Schuhkarton als Ablage für die Belege zum Einsatz. Überlässt man das Ordnen dem Steuerberater, wird das eine teure Angelegenheit. Buchführungshelfer erledigen diese Aufgabe schneller und vor allem preisgünstiger.

Potentielle Kunden des Buchführungshelfers sind vor allem kleine und mittlere Unternehmen, die aus Kostengründen auf eigene, fest angestellte Buchführungskräfte verzichten. Das Kontieren von Belegen oder die monatliche Lohnsteueranmeldung ist im Allgemeinen eine unangenehme Bürde, die man gern außer Haus gibt.
Ein Markt für selbstständige Buchführungshelfer ist inzwischen auch die Arbeit beim Mandanten vor Ort, das heißt in der Auftrag gebenden Firma. Selbst große Industriebetriebe sind teilweise dazu übergegangen, die Verbuchung laufender Geschäftsfälle von selbstständigen Kräften erledigen lassen.
Gesetzliche Voraussetzungen
Selbstständige Buchführungshelfer erledigen für andere Unternehmen, Institutionen oder Einrichtungen die Buchung laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen.
Zur Aufnahme der selbstständigen gewerblichen Tätigkeit als Buchführungshelfer ist eine Gewerbeanmeldung bei dem jeweils zuständigen Gemeindeamt erforderlich. Hierfür müssen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- eine Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf oder
- eine bestandene Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Beruf oder
- der Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung.
Neben diesen Mindestanforderungen an die berufliche Vorbildung ist es erforderlich, dass der selbständige Buchführungshelfer eine hauptberufliche praktische Tätigkeit im erlernten Beruf von mindestens 3 Jahren nachweisen kann.
Personen mit Bilanzbuchhalter-Prüfung sind geprüften Kaufmannsgehilfen und geprüften Fachgehilfen der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe gleichgestellt. Der erfolgreiche Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums ist eine gleichwertige Vorbildung.
Erlaubte Tätigkeiten des Buchführungshelfers sind:
- die laufenden Geschäftsvorfälle verbuchen,
- die der Buchung zugrunde liegenden Belege mit dem Buchungssatz versehen,
- die auflaufende Lohnbuchhaltung übernehmen und
- die Lohnsteueranmeldungen erstellen.
Zulässig sind nur Buchführungsarbeiten im Rahmen einer bereits eingerichteten Buchhaltung. Der Buchführungshelfer darf Unterlagen, die bestimmte Geschäftsvorfälle betreffen, sammeln und entscheiden, welche einzelnen Konten innerhalb der Buchhaltung vom dem Vorfall betroffen sind sowie den entsprechenden Buchungssatz aufstellen. Nach diesem Kontieren kann er korrespondierende Buchungen innerhalb der Buchhaltung durch Eintragung in die entsprechenden Konten vornehmen.
Bei der laufenden Lohnbuchhaltung sind folgende Einzeltätigkeiten zugelassen:
- die Feststellung des Bruttolohnes und des Lohnzahlungszeitraumes,
- die Ermittlung des Lohnsteuerbetrages unter Berücksichtigung anteiliger Freibeträge und der in Lohnsteuerkarte vermerkten persönlichen Daten des jeweiligen Arbeitnehmers,
- die Eintragung des Arbeitslohnes und der abzuziehenden Lohnsteuer in den Lohnkonten des Arbeitgebers sowie
- die Erstellung der dem Finanzamt einzureichenden Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers, also Arbeiten, die keine schwerwiegenden rechtlichen Wertungen verlangen.
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