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Kein leidensgerechter Arbeitsplatz: Steht mir eine Abfindung zu?

Die Arbeitswelt ist im Wandel. Immer häufiger stehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor der Herausforderung, Arbeitsplätze an die gesundheitlichen Bedürfnisse der Beschäftigten anzupassen.

Doch was passiert, wenn ein Arbeitsplatz nicht (mehr) leidensgerecht ist? Haben Arbeitnehmer in solchen Fällen Anspruch auf eine Abfindung? In diesem Artikel klären wir, was ein leidensgerechter Arbeitsplatz ist, welche Rechte Arbeitnehmer haben und unter welchen Umständen eine Abfindung möglich ist.

Was bedeutet „leidensgerechter Arbeitsplatz“?

Ein leidensgerechter Arbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, der auf die gesundheitlichen Einschränkungen oder Erkrankungen eines Arbeitnehmers Rücksicht nimmt. Das bedeutet, dass die Arbeitsbedingungen so gestaltet werden, dass sie den individuellen gesundheitlichen Bedürfnissen gerecht werden. Dazu können zum Beispiel die Anpassung der Arbeitszeiten, ergonomische Arbeitsplatzgestaltung, Hilfsmittel oder eine Umverteilung von Aufgaben gehören.

Beispiele für nicht leidensgerechte Arbeitsplätze

  • Eine Büroangestellte mit chronischen Rückenschmerzen erhält keinen höhenverstellbaren Schreibtisch.
  • Ein Lagerarbeiter mit einer Herz-Kreislauf-Erkrankung soll weiterhin schwere Lasten heben.
  • Ein Mitarbeiter mit einer Allergie gegen bestimmte Stoffe wird weiterhin in der Produktion eingesetzt, obwohl andere Arbeitsbereiche zur Verfügung stehen.

Die Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, auf die gesundheitlichen Einschränkungen ihrer Mitarbeiter Rücksicht zu nehmen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Arbeitsschutzgesetz (§ 3 ArbSchG) sowie aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) für schwerbehinderte Menschen.

Kernpflichten des Arbeitgebers:

  • Prüfung und Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen am Arbeitsplatz.
  • Angebot alternativer Arbeitsplätze, sofern vorhanden.
  • Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM), wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig ist.

Was tun, wenn der Arbeitsplatz nicht leidensgerecht ist?

Betroffene Arbeitnehmer sollten zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und ihre gesundheitlichen Einschränkungen offenlegen. Oft lässt sich gemeinsam eine Lösung finden. Hilfreich können auch der Betriebsrat, die Schwerbehindertenvertretung oder der Betriebsarzt sein.

Kommt es zu keiner Einigung oder weigert sich der Arbeitgeber, notwendige Anpassungen vorzunehmen, stehen dem Arbeitnehmer verschiedene rechtliche Möglichkeiten offen:

  • Beschwerde beim Betriebsrat oder der zuständigen Aufsichtsbehörde
  • Einschaltung des Integrationsamtes (bei schwerbehinderten Menschen)
  • Klage vor dem Arbeitsgericht auf leidensgerechte Beschäftigung

Kündigung wegen fehlender leidensgerechter Beschäftigung

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In manchen Fällen sehen sich Arbeitnehmer gezwungen, das Arbeitsverhältnis zu beenden, weil der Arbeitgeber dauerhaft keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Auch Arbeitgeber können kündigen, wenn sie nachweislich keine Möglichkeit haben, den Arbeitsplatz anzupassen.

Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass:

  1. eine negative Gesundheitsprognose vorliegt,
  2. eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen besteht,
  3. eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt,
  4. keine leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit besteht.

Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer

Auch Arbeitnehmer können kündigen, wenn sie dauerhaft gesundheitlich nicht mehr in der Lage sind, die Arbeit zu verrichten und keine Anpassungen möglich sind.

Steht mir eine Abfindung zu?

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich nicht, auch nicht bei einer Kündigung wegen fehlender leidensgerechter Beschäftigung. Es gibt jedoch Ausnahmen und Konstellationen, in denen eine Abfindung gezahlt wird:

1. Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags

Viele Arbeitgeber bieten bei Konflikten um leidensgerechte Arbeitsplätze einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung an, um eine einvernehmliche Trennung zu erreichen und einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden. Hier sind Höhe und Bedingungen Verhandlungssache.

2. Abfindung nach Kündigungsschutzklage

Wenn ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung klagt und das Arbeitsgericht die Kündigung als unwirksam ansieht, kann das Gericht auf Antrag das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen (§ 9 KSchG).

3. Sozialplanabfindung

Bei größeren Betriebsänderungen (z. B. Massenentlassungen) kann ein Sozialplan zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart werden, der Abfindungszahlungen vorsieht.

4. Abfindung bei diskriminierender Behandlung

Wird ein Arbeitnehmer aufgrund einer Behinderung oder Krankheit diskriminiert, kann ihm nach dem AGG eine Entschädigung oder Schadensersatz zustehen.

Worauf sollten Arbeitnehmer achten?

  • Dokumentation: Halten Sie alle Gespräche, ärztlichen Atteste und Vorschläge zur Arbeitsplatzanpassung schriftlich fest.
  • Rechtzeitig handeln: Warten Sie nicht zu lange, sondern suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber.
  • Beratung suchen: Ziehen Sie den Betriebsrat, eine Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzu.

Fazit

Ein nicht leidensgerechter Arbeitsplatz ist für viele Arbeitnehmer belastend. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht in der Regel nicht automatisch. Dennoch gibt es Wege, eine Abfindung auszuhandeln – etwa über einen Aufhebungsvertrag oder im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Wichtig ist, die eigenen Rechte zu kennen, frühzeitig zu handeln und sich im Zweifel rechtlich beraten zu lassen.

Tipp: Wer unsicher ist, sollte sich an eine Beratungsstelle oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden. So lassen sich die individuellen Chancen auf eine Abfindung und die besten nächsten Schritte klären.