Einzelunternehmen
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Einzelunternehmen: Gründung, Buchhaltung und Besteuerung

Ein Einzelunternehmen wird von einer einzigen Person geführt. Daneben gibt es bei der Gründung, der Buchhaltung und der Besteuerung noch weitere Punkte, durch die sich ein Einzelunternehmen z. B. von einer GmbH abgrenzt.

Gründung eines Einzelunternehmens

Ein Einzelunternehmen kann in unterschiedlichen Rechtsformen gegründet werden. Als Kleingewerbetrieb, eingetragener Kaufmann oder im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erstreckt sich die Haftung des Betriebsinhabers auch auf sein privates Vermögen. Dies unterscheidet z. B. die Haftung eines GmbH-Gesellschafters, der nur mit seiner Einlage auf das Stammkapital für die Verbindlichkeiten seiner Gesellschaft gegenüber den Gläubigern aufkommen muss.

Soll bei einem Einzelunternehmen die Haftung des einzigen Teilhabers eingeschränkt werden, muss dieses als Ein-Personen-GmbH oder als Unternehmergesellschaft gegründet werden.Nur für ein freiberuflich geführtes Einzelunternehmen ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Ist der Betriebsinhaber aber eingetragener Kaufmann, muss er seine Gewerbe anmelden und das Einzelunternehmen im Handelsregister eintragen lassen.

Zu den weiteren formalen Voraussetzungen gehört bei der Führung eines Einzelunternehmens als eingetragener Kaufmann die Wahl eines Firmennamens. Eine Mindesteinlage von 25.000 Euro muss der Gründer eines Einzelunternehmens nur erbringen, wenn dieses als Ein-Personen-GmbH gegründet wird. Die Geschäftsführung obliegt dem Einzelunternehmer allein. Er vertritt sein Einzelunternehmen auch nach außen. Da ein Einzelunternehmer sich kein Gehalt zahlen kann, tätigt er monatliche Privatentnahmen. Diese dürfen seinen steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern.

Buchhaltung des Einzelunternehmens

Ein freiberuflich geführtes Einzelunternehmen ist nicht buchführungspflichtig. Der Einzelunternehmer muss nicht die Vorschriften des Handelsrechts beachten und braucht keine Bilanz aufzustellen. Seinen Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit ermittelt der Freiberufler im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben.

Bei einem Einzelunternehmen, das als eingetragener Kaufmann geführt, ergibt sich nach § 241a HGB eine Buchführungspflicht erst, wenn das Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen Umsatz von 600.000 Euro und einen Gewinn von 60.000 Euro erzielt. Liegen die Erträge des Einzelunternehmens unterhalb dieser Grenzen, ermittelt der eingetragene Kaufmann seinen Gewinn ebenfalls mithilfe einer Einnahmenüberschussrechnung.

Eine Ein-Personen-GmbH gilt handelsrechtlich als Vollkaufmann. Für das Einzelunternehmen müssen zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden. Bei der Anfertigung des Jahresabschlusses muss der Einzelunternehmer darauf achten, dass die Grundsätze, die Handelsrecht und Steuerrecht an eine ordnungsgemäße Buchführung stellen, beachtet werden.

Besteuerung des Einzelunternehmens

Als Kleingewerbebetrieb, eingetragener Kaufmann oder als Ein-Personen-GmbH ist das Einzelunternehmen gewerbesteuerpflichtig. Dies bedeutet, dass die Firma jährlich eine Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt einreichen muss. Kleingewerbetreibende und eingetragene Kaufleute können einen Gewerbesteuerfreibetrag von derzeit 24.500 Euro geltend machen. Der Einzelunternehmer wird in diesem Fall erst dann besteuert, wenn der Gewerbeertrag seines Unternehmens die Grenze von 24.500 Euro überschritten hat. Den Gewerbesteuerfreibetrag kann eine Ein-Personen-GmbH nicht geltend machen. Ein freiberuflich geführtes Einzelunternehmen (z. B. eine inhabergeführte Rechtsanwaltskanzlei) ist dagegen nicht gewerbesteuerpflichtig.

Werden im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen ausgeführt, muss der Einzelunternehmer die Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts beachten. Der Einzelunternehmer muss turnusmäßig (monatlich oder quartalsweise) Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen und in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen. Aus seinen Eingangsrechnungen kann er sich die Vorsteuer von seinem Finanzamt erstatten lassen.

Als Kleingewerbetreibender kommen unter Umständen die Vorschriften der Kleinunternehmerregelung zur Geltung. Erzielte das Einzelunternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr einen Bruttojahresumsatz von 22.000 Euro und wird in dem laufenden Besteuerungszeitraum die Grenze von 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschritten, kann der Einzelunternehmer bei seinem Finanzamt einen Antrag auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung stellen. Gibt das Finanzamt diesem Antrag statt, braucht der Einzelunternehmer keine Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen und keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen. Auf der anderen Seite ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Ein Einzelunternehmer wird zur Einkommensteuer veranlagt. Als Freiberufler erzielt er Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit. Wird das Einzelunternehmen als eingetragener Kaufmann oder als Ein-Personen-GmbH geführt, müssen Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit deklariert werden.